AGB

AGB – EPM Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung bewirtschafteter Parkflächen

1. Betreiber, Geltungsbereich und örtliche Parkbedingungen

1.1 Betreiber

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Parkplatznutzungsverträge zwischen

Eastrella GmbH

Klein Schwaßer Weg 7–8

18198 Kritzmow

HRB 12907 – Amtsgericht Rostock

handelnd unter EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement – nachfolgend „EPM" –

und dem jeweiligen Fahrzeugführer bzw. Nutzer der Parkfläche – nachfolgend „Nutzer".

1.2 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche von EPM bewirtschafteten Parkflächen, unabhängig davon, ob diese im Eigentum von EPM stehen, gepachtet, gemietet, verwaltet, im Auftrag Dritter betrieben oder aufgrund sonstiger Nutzungsrechte bewirtschaftet werden. Sie gelten für sämtliche öffentlich zugänglichen sowie beschränkt zugänglichen Parkflächen, Parkplätze und Stellplätze.

1.3 Vertragspartner

Vertragspartner des Parkplatznutzungsvertrages ist ausschließlich die Person,

  • welche das Fahrzeug auf der Parkfläche abstellt,
  • hierdurch das Vertragsangebot annimmt und
  • die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug während des Parkvorgangs ausübt.

Eine Haltereigenschaft allein begründet keinen Parkplatznutzungsvertrag. Gesetzliche Mitwirkungspflichten des Halters bleiben hiervon unberührt.

1.4 Örtliche Parkbedingungen

Ergänzend zu diesen AGB gelten die auf der jeweiligen Parkfläche deutlich erkennbar ausgeschilderten Parkbedingungen. Diese regeln insbesondere:

  • zulässige Nutzerkreise
  • Höchstparkdauer
  • Öffnungszeiten
  • Parkentgelte
  • Karenzzeiten
  • Zahlungsarten
  • Kennzeichenregistrierung
  • Sonderstellplätze, Ladeflächen, Behindertenparkplätze, E-Ladeplätze
  • Vertragsstrafen sowie weitere besondere Nutzungsbedingungen.

1.5 Rangfolge

Soweit einzelne Parkflächen besondere Regelungen enthalten, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, sofern sie den Nutzer nicht unangemessen benachteiligen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

2. Vertragsschluss

2.1 Vertragsangebot

Mit Bereitstellung der Parkfläche einschließlich der deutlich sichtbaren Beschilderung unterbreitet EPM dem Fahrzeugführer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Parkplatznutzungsvertrages.

2.2 Annahme des Vertrages

Der Vertrag kommt zustande, sobald der Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einem Stellplatz abstellt oder die Parkfläche über eine etwaige ausgeschilderte Karenzzeit hinaus nutzt. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs erklärt der Nutzer, die ausgeschilderten Parkbedingungen einschließlich dieser AGB zur Kenntnis genommen zu haben und als Vertragsbestandteil anzuerkennen.

2.3 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die zeitlich begrenzte Berechtigung, einen Stellplatz nach Maßgabe der ausgeschilderten Bedingungen zu nutzen. Ein Anspruch auf Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeugs wird nicht begründet.

2.4 Kein Anspruch auf Stellplatz

Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nur, wenn dieser ausdrücklich reserviert oder individuell zugewiesen wurde.

2.5 Karenzzeit

Soweit auf der jeweiligen Parkfläche eine Karenzzeit ausgewiesen ist, dient diese ausschließlich:

  • der Einfahrt,
  • der Parkplatzsuche,
  • dem Lesen der Nutzungsbedingungen,
  • der Durchführung eines Bezahlvorgangs oder
  • der unverzüglichen Ausfahrt.

Die Karenzzeit stellt keine kostenlose Parkberechtigung dar und verlängert insbesondere keine zulässige Höchstparkdauer.

2.6 Digitale Nutzungsformen

Sofern auf einer Parkfläche digitale Parkberechtigungen angeboten werden, kann der Vertrag insbesondere durch Kennzeichenerfassung, QR-Code, Webzahlung, App, Kundenkonto, Schrankenanlage, NFC, RFID oder vergleichbare technische Verfahren durchgeführt werden. Die jeweils ausgeschilderten Nutzungsbedingungen gelten ergänzend.

3. Pflichten des Nutzers

Der Nutzer verpflichtet sich insbesondere:

  • sämtliche ausgeschilderten Parkbedingungen einzuhalten,
  • das Parkentgelt vollständig und fristgerecht zu entrichten,
  • erforderliche Parkscheiben, Parkscheine oder Berechtigungsnachweise ordnungsgemäß auszulegen,
  • Kennzeichen vollständig und richtig einzugeben,
  • ausschließlich gekennzeichnete Stellplätze zu benutzen,
  • Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Ein- und Ausfahrten freizuhalten,
  • Sonderflächen ausschließlich mit entsprechender Berechtigung zu nutzen sowie
  • das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der zulässigen Parkdauer zu entfernen.

Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche Eingaben vor Abschluss eines digitalen Buchungsvorgangs auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Eingabefehler sind unverzüglich über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.

4. Verkehrs- und Sicherheitsregeln

Auf sämtlichen Parkflächen gilt Schrittgeschwindigkeit, sofern keine abweichende Beschilderung vorhanden ist. Der Nutzer hat jederzeit besondere Rücksicht auf Fußgänger, Kinder, mobilitätseingeschränkte Personen, Rettungsfahrzeuge, Einsatzkräfte sowie andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen.

Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Ladezonen sowie Ein- und Ausfahrten dürfen weder ganz noch teilweise blockiert werden.

Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge, Anhänger ohne Zugfahrzeug, Wohnwagen, Verkaufsfahrzeuge oder Fahrzeuge zu Werbezwecken ist ohne ausdrückliche Zustimmung von EPM unzulässig.

5. Kontrolle und Dokumentation

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Parkbetriebs ist EPM berechtigt, die Einhaltung der Parkbedingungen durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu kontrollieren. Hierzu können insbesondere eingesetzt werden:

  • Kontrollpersonal und Parkscheinkontrollen,
  • Parkscheibenkontrollen und digitale Berechtigungsprüfungen,
  • Kennzeichenerfassung (ANPR),
  • Kamera- oder Fotosysteme und mobile Endgeräte,
  • QR-Code-Prüfungen und digitale Zahlungsprüfungen sowie
  • sonstige zur Vertragsdurchführung geeignete Kontrollverfahren.

Zur Dokumentation eines konkreten Parkverstoßes dürfen insbesondere das Fahrzeug, das amtliche Kennzeichen, der Stellplatz, die Beschilderung, Parkscheiben, Parkscheine, Berechtigungsnachweise, Ein- und Ausfahrtszeiten sowie weitere zur Beweissicherung erforderliche Umstände bildlich oder elektronisch dokumentiert werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrags, zur Feststellung eines Parkverstoßes oder zur Durchsetzung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

6. Parkentgelt

6.1 Höhe des Parkentgelts

Soweit die Nutzung der Parkfläche entgeltpflichtig ist, richtet sich das geschuldete Parkentgelt ausschließlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der jeweiligen Parkfläche deutlich ausgewiesenen Preisliste. Maßgeblich sind ausschließlich die am Standort veröffentlichten Preise.

6.2 Zahlungsarten

Das Parkentgelt kann insbesondere entrichtet werden durch:

  • Parkscheinautomat oder Kassenautomat,
  • QR-Code, Webzahlung oder mobile Applikation,
  • Kundenkonto,
  • EC- oder Kreditkarte sowie kontaktlose Zahlung,
  • sonstige auf der Parkfläche ausgewiesene Zahlungsverfahren.

Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Zahlungsart besteht nicht.

6.3 Kennzeicheneingabe

Soweit eine Kennzeicheneingabe erforderlich ist, ist der Nutzer verpflichtet, das amtliche Kennzeichen vollständig und richtig einzugeben. Der Nutzer trägt die Verantwortung für sämtliche von ihm eingegebenen Daten.

6.4 Offensichtliche Eingabefehler

Offensichtlich versehentliche Eingabefehler können berücksichtigt werden, sofern sie unverzüglich mitgeteilt werden, nachvollziehbar nachgewiesen werden können und hierdurch keine missbräuchliche Nutzung erfolgt. Ein Anspruch auf nachträgliche Korrektur besteht nicht.

6.5 Zahlungsausfall

Kann eine Zahlung aufgrund unzutreffender Angaben, fehlender Kontodeckung, Rücklastschrift oder sonstiger vom Nutzer zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, bleibt die Zahlungspflicht bestehen.

6.6 Digitale Systeme

Technische Störungen von Apps, Smartphones oder Endgeräten des Nutzers entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Entrichtung des Parkentgelts. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ursache ausschließlich im Verantwortungsbereich von EPM liegt.

7. Vertragsstrafe bei Parkverstößen

7.1 Vertragsstrafe

Verstößt der Nutzer schuldhaft gegen eine auf der Parkfläche deutlich ausgeschilderte wesentliche Parkbedingung, ist EPM berechtigt, die dort ausgewiesene Vertragsstrafe zu verlangen. Die Vertragsstrafe dient der Sicherstellung eines geordneten Parkbetriebs sowie dem Ausgleich des mit Vertragsverstößen verbundenen Verwaltungs- und Kontrollaufwands.

7.2 Vertragsstrafen können insbesondere entstehen bei

  • Überschreiten der Höchstparkdauer,
  • fehlender, unvollständiger oder falscher Zahlung,
  • fehlender, falsch eingestellter oder ungültiger Parkscheibe bzw. fehlendem Parkschein,
  • fehlender oder fehlerhafter Kennzeichenregistrierung,
  • Parken außerhalb markierter Stellflächen,
  • unbefugter Nutzung reservierter Stellplätze, Ladeplätze oder Behindertenparkplätze,
  • Blockieren von Rettungswegen oder Ein- und Ausfahrten,
  • missbräuchlicher Verwendung oder Manipulation von Parkscheiben, Parkscheinen oder digitalen Parkberechtigungen sowie
  • Verwendung unrichtiger Fahrzeugdaten.

7.3 Höhe

Die Vertragsstrafe richtet sich ausschließlich nach der auf der jeweiligen Parkfläche deutlich ausgewiesenen Beschilderung. Fehlt eine gesonderte Angabe, beträgt sie für gewöhnliche Parkverstöße 40,00 EUR je Parkvorgang.

7.4 Mehrere Verstöße

Werden während eines einheitlichen Parkvorgangs mehrere Verstöße gleichzeitig festgestellt, wird grundsätzlich lediglich die höchste einschlägige Vertragsstrafe erhoben. Hiervon unberührt bleiben voneinander unabhängige Verstöße während verschiedener Parkvorgänge.

7.5 Verschulden

Eine Vertragsstrafe wird nicht geschuldet, soweit der Nutzer nachweist, dass ihn an dem jeweiligen Verstoß kein Verschulden trifft.

7.6 Weitergehende Ansprüche

Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung einer Besitzstörung, bleibt unberührt. Bereits gezahlte Vertragsstrafen werden auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit beide Ansprüche auf demselben Sachverhalt beruhen.

8. Verantwortlicher Nutzer, Halteranfrage und Anspruchsdurchsetzung

8.1 Vertragspartner

Vertragspartner des Parkplatznutzungsvertrages ist ausschließlich der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug auf der Parkfläche abstellt. Eine Zahlungspflicht des Fahrzeughalters entsteht nicht allein aufgrund seiner Haltereigenschaft.

8.2 Halterauskunft

Ist der Fahrzeugführer nicht bekannt, ist EPM berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang eine Halterauskunft einzuholen.

8.3 Mitwirkung des Halters

Bestreitet der angeschriebene Fahrzeughalter, selbst Fahrzeugführer gewesen zu sein, hat er im Rahmen der gesetzlichen prozessualen Mitwirkungspflichten die ihm bekannten und zumutbaren Angaben zu den Personen zu machen, die als Fahrzeugführer ernsthaft in Betracht kommen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

8.4 Erstattung notwendiger Kosten

Soweit gesetzlich zulässig, können erforderliche Kosten einer Halteranfrage oder einer Anspruchsermittlung als Schaden geltend gemacht werden, sofern deren Voraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften vorliegen. Dem Anspruchsgegner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.5 Beweissicherung

Zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche darf EPM sämtliche nach Vertragsschluss rechtmäßig erhobenen Nachweise, Dokumentationen und Bildaufnahmen verwenden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

9. Fälligkeit, Zahlungsverzug und Forderungsdurchsetzung

9.1 Fälligkeit

Parkentgelte sind zum auf der Parkfläche ausgewiesenen Zeitpunkt fällig. Vertragsstrafen werden mit Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, sofern dort kein späterer Zahlungszeitpunkt bestimmt ist.

9.2 Verzug

Gerät der Nutzer in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. EPM ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie notwendige und gesetzlich erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.

9.3 Mahnungen

EPM ist berechtigt, offene Forderungen anzumahnen oder mit deren Einziehung geeignete Dritte zu beauftragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9.4 Inkasso

Die Beauftragung eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Erstattungsfähig sind nur diejenigen Kosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden dürfen.

9.5 Aufrechnung

Der Nutzer kann gegen Forderungen von EPM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

10. Einwendungen gegen Zahlungsaufforderungen

10.1 Einreichung

Einwendungen gegen eine Zahlungsaufforderung können unter Angabe des Aktenzeichens über die auf der Zahlungsaufforderung angegebenen Kontaktwege, insbesondere über ein Onlineformular, per E-Mail oder schriftlich geltend gemacht werden.

10.2 Mitwirkung

Zur zügigen Bearbeitung sollen vorhandene Nachweise, insbesondere Fotos, Zahlungsbelege oder sonstige geeignete Unterlagen beigefügt werden.

10.3 Keine Präklusion

Die Nichtwahrnehmung einer von EPM empfohlenen Frist führt nicht zum Ausschluss gesetzlicher Rechte, Einwendungen oder Einreden.

10.4 Prüfung

EPM prüft sämtliche substantiiert vorgetragenen Einwendungen sorgfältig und berücksichtigt hierbei sämtliche vom Nutzer vorgelegten Nachweise.

10.5 Keine automatische Aussetzung

Die Erhebung von Einwendungen führt nicht automatisch zur Aussetzung der Fälligkeit oder des Verzugs, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder EPM dies ausdrücklich erklärt.

11. Umsetzung, Entfernung und Sicherstellung von Fahrzeugen

11.1 Besitzstörung

Verstößt ein Fahrzeug gegen die ausgeschilderten Nutzungsbedingungen und beeinträchtigt hierdurch den ordnungsgemäßen Betrieb der Parkfläche, kann EPM oder der jeweils berechtigte Grundstücksbesitzer die zur Beseitigung der Besitzstörung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

11.2 Umsetzung

Hierzu gehört insbesondere das Umsetzen oder Abschleppen eines Fahrzeugs. Dies gilt insbesondere bei:

  • Blockierung von Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten,
  • Blockierung von Ladezonen oder Ein- und Ausfahrten,
  • unbefugter Nutzung reservierter Stellplätze, Behindertenparkplätze oder E-Ladeplätze,
  • unberechtigtem Dauerparken sowie
  • erheblichen Betriebsstörungen.

11.3 Verhältnismäßigkeit

Eine Umsetzung oder Entfernung erfolgt ausschließlich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

11.4 Kosten

Der Verantwortliche hat die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen und angemessenen Kosten der Maßnahme zu tragen.

11.5 Herausgabe

Ein Anspruch auf Herausgabe eines abgeschleppten oder umgesetzten Fahrzeugs richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Datenschutz

12.1 Allgemeines

EPM verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sämtlicher weiterer anwendbarer Datenschutzvorschriften.

12.2 Verarbeitete Daten

Je nach Art der Parkfläche können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  • amtliches Kennzeichen und Fahrzeugdaten,
  • Ein- und Ausfahrtszeiten sowie Standortdaten,
  • Zahlungsdaten und Buchungsdaten,
  • Bildaufnahmen und Kommunikationsdaten,
  • Daten aus Halterauskünften sowie
  • sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Daten.

12.3 Zwecke

Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Durchführung des Parkplatznutzungsvertrages, zur Zahlungsabwicklung, Kontrolle der Parkbedingungen, Dokumentation von Parkverstößen, Beweissicherung, Anspruchsdurchsetzung, Betrugsprävention, IT-Sicherheit, Wahrung berechtigter Interessen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

12.4 Kennzeichenerfassung

Soweit auf einzelnen Parkflächen eine automatisierte Kennzeichenerfassung eingesetzt wird, erfolgt diese ausschließlich auf Grundlage der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

12.5 Speicherdauer

Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, wie dies zur Vertragsdurchführung, Anspruchsdurchsetzung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

12.6 Datenschutzhinweise

Ergänzende Informationen ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen, welche auf der jeweiligen Parkfläche sowie auf der Internetseite von EPM bereitgestellt werden.

13. Haftung

13.1 Gesetzliche Haftung

EPM haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.2 Leben, Körper, Gesundheit

Die Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt.

13.3 Kardinalpflichten

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13.4 Keine Verwahrung

Mit Abschluss des Parkplatznutzungsvertrages übernimmt EPM keine Verwahrung oder Bewachung des Fahrzeugs. Insbesondere besteht keine Haftung für:

  • Diebstahl und Einbruch,
  • Vandalismus und Beschädigungen durch Dritte,
  • Naturereignisse und höhere Gewalt sowie
  • sonstige außerhalb des Einflussbereichs von EPM liegende Ereignisse,

soweit keine gesetzliche Haftung besteht.

13.5 Nutzerhaftung

Der Nutzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche von ihm schuldhaft verursachten Schäden an der Parkfläche oder deren Einrichtungen.

13.6 Produkthaftung

Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

14. Vertragsende

14.1 Beendigung

Der Parkplatznutzungsvertrag endet mit der ordnungsgemäßen Ausfahrt des Fahrzeugs oder spätestens mit Ablauf der zulässigen Nutzungszeit und Entfernung des Fahrzeugs.

14.2 Nachwirkende Ansprüche

Ansprüche aus während der Vertragslaufzeit begangenen Vertragsverletzungen bleiben auch nach Vertragsende bestehen.

14.3 Gesetzliche Rechte

Gesetzliche Ansprüche sowie Rechte zur Durchsetzung bestehender Forderungen bleiben unberührt.

15. Verbraucherstreitbeilegung

EPM ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

16.2 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von EPM ausschließlicher Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

16.3 Textform

Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Parkplatznutzungsvertrag können, soweit gesetzlich zulässig, auch in Textform erfolgen.

16.4 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement GmbH, Postfach 501022, 18155 Rostock (nachfolgend „EPM“) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags:

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorrädern u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen.

2.2 Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Überwachung und/oder Verwaltung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. EPM überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3 Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

3. Pflichten des Nutzers:

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen,

3.1.1 vor Verlassen des Fahrzeugs seine Ankunftszeit auf einer gewöhnlichen Parkscheibe einzustellen und diese Parkscheibe gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen oder

3.1.2 den Nachweis einer Parkberechtigung (Bsp.: Parkausweis, Sondergenehmigung) zu erbringen oder

3.1.3 einen Parkschein für die von ihm beabsichtigte Parkdauer zu lösen und hierzu das Entgelt für die entsprechende Parkdauer am Parkscheinautomat zu zahlen. Der Parkschein ist gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Alternativ können die an den Parkscheinautomaten angegebenen digitalen Bezahlmöglichkeiten (App-Parken) genutzt werden.

3.2 Darüber hinaus verpflichtet sich der Nutzer, sein Fahrzeug ausschließlich in hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abzustellen sowie für den Fall, dass das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

4. Vertragsstrafe:

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannte Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe, eines entsprechenden Berechtigungsausweises (Bsp.: Mitarbeiterausweis oder Behindertenausweis) oder überschreitet der Nutzer die Höchstparkdauer gemäß Ziffer 2.1, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 € – 35,00 €. Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn er

4.1.1 das Fahrzeug ohne Auslegung einer Parkscheibe abstellt, keine Ankunftszeit auf der ausgelegten Parkscheibe eingestellt hat, die Parkscheibe von außen nicht lesbar ist oder die auf der Parkscheibe eingestellte Ankunftszeit zuzüglich der auf den Hinweisschildern erlaubten Parkdauer überschritten worden ist (= Parkverstoß), es sei denn, er hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten;

4.1.2 das Fahrzeug abstellt, ohne einen Parkschein gelöst zu haben, der Parkschein von außen nicht lesbar ist oder die auf dem Parkschein angegebene Parkdauer überschritten hat (Parkverstoß), es sei denn, er hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten;4.1.3 der verpflichtenden Auslage eines Parkberechtigungsausweises im Frontbereich hinter der Windschutzscheibe nicht nachgekommen ist oder das Fahrzeug nicht innerhalb einer der dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abgestellt hat.

4.2 Eine Vertragsstrafe in Höhe von 45,00 € – 75,00 € ist fällig, wenn der Nutzer ohne die Auslegung eines Berechtigungsausweises auf einer besonders gekennzeichneten Fläche parkt.

4.3 Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 10 Kalendertagen an das dem Nutzer von EPM mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.4 Erfolgt keine fristgerechte Zahlung der Vertragsstrafe, wird durch EPM eine Halterabfrage zur Durchführung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung durchgeführt. Der EPM hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 4,76 € zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. EPM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

5. Vertragsende:

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

6. Verkehrsregeln:

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

7. Haftung:

7.1 Während der Dauer dieses Vertrags haftet EPM für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. EPM haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. EPM haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

7.2 Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen EPM oder Dritten zugefügten Schäden.

8. Datenschutz

Bitte beachten Sie die bei der Einfahrt und auf dem Gelände der Parkeinrichtung aushängende Datenschutzhinweise.

AGB´s Kennzeichenscanner Höchstparkdauer

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement GmbH, Postfach 501022, 18155 Rostock (nachfolgend „EPM“) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorräder u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen. Im Zusammenhang mit den Nutzungsbedingungen sind insbesondere die vereinbarte Höchstparkdauer sowie Parkzeiten zu beachten.

2.2 Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Überwachung und/oder Verwaltung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. EPM überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3 Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

3. Pflichten des Nutzers

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich, zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen, insbesondere der geltenden Höchstparkdauer sowie der geltenden Nutzungszeiträume; bei Vorliegen einer besonderen Parkberechtigung (Bsp.: Mietvertrag, Sondergenehmigung, Kennzeichen-Registrierung) zu erbringen; sein Fahrzeug ausschließlich in hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abzustellen sowie für den Fall, dass das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

3.2 Zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und damit insbesondere der Einhaltung der Höchstparkdauer verpflichtet sich der Nutzer, die bildliche Erfassung seines Fahrzeugs inklusive Kfz-Kennzeichen zu ermöglichen.

3.3 zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen, sein Fahrzeug nur innerhalb der Öffnungszeiten auf der Parkeinrichtung abzustellen.

4. Vertragsstrafe

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannten Pflichten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn ein Verstoß gegen die in Ziffer 3 genannten Pflichten vorliegt, es sei denn, der Nutzer hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.2 Die Vertragsstrafen werden wie folgt bemessen:

Überschreitung der zulässigen HöchstparkdauerVerstößt der Nutzer gegen vor Ort ausgeschilderten Nutzungsbedingungen verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 € Parken außerhalb der Öffnungszeiten Verstößt der Nutzer gegen vor Ort ausgeschilderten Nutzungsbedingungen verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 €

4.3 Im Falle eines festgestellten Verstoßes erfolgt durch EPM eine Halterabfrage zur Zustellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung. Der EPM hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 4,76 € zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. EPM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

4.4 Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 10 Kalendertagen auf das dem Nutzer von EPM mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.5 Im Falle einer erheblichen Behinderung des Parkbetriebs oder mehrfach wiederholter Parkverstöße kann das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs veranlasst werden.

5. Vertragsende

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

6. Verkehrsregeln

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

7. Haftung

Während der Dauer dieses Vertrags haftet EPM für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. EPM haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. EPM haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

8. Datenschutz

Bitte beachten Sie die u.a. bei der Einfahrt und auf dem Gelände der Parkeinrichtung aushängende Datenschutzhinweise.

AGB´s Kennzeichenscanner gebührenpflichtig

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement GmbH, Postfach 501022, 18155 Rostock Kritzmow (nachfolgend „EPM“) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die entgeltpflichtige Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorräder u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen.

2.2 Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Überwachung und/oder Verwaltung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. EPM überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3 Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

3. Pflichten des Nutzers

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich, zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und der Ermittlung der entgeltpflichtigen Parkdauer die automatisierte, kamerabasierte Erfassung seines Fahrzeugs inklusive Kfz-Kennzeichen zu ermöglichen sowie bei Vorliegen einer besonderen Parkberechtigung den Nachweis einer Parkberechtigung (Bsp.: Mietvertrag, Sondergenehmigung, Kennzeichen-Registrierung) zu erbringen.

3.2 Der Nutzer verpflichtet sich ferner, vor Verlassen der Parkeinrichtung an einem dafür vorgesehenen Kassenautomaten unter Angabe seines Kfz-Kennzeichens das für die jeweilige Parkdauer anfallende Parkentgelt zu leisten. Das Verlassen der Parkeinrichtung innerhalb einer Karenzzeit von 15 Minuten nach erfolgter Einfahrt gilt nicht als Parkvorgang und löst keine Entgeltpflicht aus. Für die Ausfahrt nach erfolgter Zahlung wird ebenfalls eine Karenzzeit von 15 Minuten gewährt.

3.3 Darüber hinaus verpflichtet sich der Nutzer, sein Fahrzeug ausschließlich auf hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Stellplätzen und innerhalb der jeweiligen Markierung abzustellen.

3.5 Für den Fall, dass das Fahrzeug in einer Sonderzone, z. B. auf einem gesondert gekennzeichneten Behindertenparkplatz oder einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt wird, verpflichtet sich der Nutzer zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

4. Vertragsstrafe

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannten Pflichten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 €, es sei denn, er hat den Pflichten-und Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.2 Eine Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 € ist fällig, wenn der Nutzer ohne die Auslegung eines Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz parkt.

4.3 Im Falle eines festgestellten Verstoßes gemäß Ziffer 3.3 erfolgt durch EPM eine Halterabfrage zur Zustellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung. Der EPM hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 4,76 € zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

EPM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.4.4 Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 10 Kalendertagen auf das dem Nutzer von

EPM mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.5 Im Falle einer erheblichen Behinderung des Parkbetriebs oder mehrfach wiederholter Parkverstöße kann das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs veranlasst werden.

5. Vertragsende

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

6. Verkehrsregeln

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

7. Haftung

7.1 Während der Dauer dieses Vertrags haftet EPM für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. EPM haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. EPM haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

7.2 Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen oder Dritten zugefügten Schäden.

8. Datenschutz

Bitte beachten Sie die bei der Einfahrt und auf dem Gelände der Parkeinrichtung aushängende Datenschutzhinweise.

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