AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement GmbH, Postfach 501022, 18155 Rostock (nachfolgend „EPM“) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags:

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorrädern u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen.

2.2 Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Überwachung und/oder Verwaltung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. EPM überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3 Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

3. Pflichten des Nutzers:

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen,

3.1.1 vor Verlassen des Fahrzeugs seine Ankunftszeit auf einer gewöhnlichen Parkscheibe einzustellen und diese Parkscheibe gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen oder

3.1.2 den Nachweis einer Parkberechtigung (Bsp.: Parkausweis, Sondergenehmigung) zu erbringen oder

3.1.3 einen Parkschein für die von ihm beabsichtigte Parkdauer zu lösen und hierzu das Entgelt für die entsprechende Parkdauer am Parkscheinautomat zu zahlen. Der Parkschein ist gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Alternativ können die an den Parkscheinautomaten angegebenen digitalen Bezahlmöglichkeiten (App-Parken) genutzt werden.

3.2 Darüber hinaus verpflichtet sich der Nutzer, sein Fahrzeug ausschließlich in hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abzustellen sowie für den Fall, dass das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

4. Vertragsstrafe:

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannte Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe, eines entsprechenden Berechtigungsausweises (Bsp.: Mitarbeiterausweis oder Behindertenausweis) oder überschreitet der Nutzer die Höchstparkdauer gemäß Ziffer 2.1, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 € – 35,00 €. Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn er

4.1.1 das Fahrzeug ohne Auslegung einer Parkscheibe abstellt, keine Ankunftszeit auf der ausgelegten Parkscheibe eingestellt hat, die Parkscheibe von außen nicht lesbar ist oder die auf der Parkscheibe eingestellte Ankunftszeit zuzüglich der auf den Hinweisschildern erlaubten Parkdauer überschritten worden ist (= Parkverstoß), es sei denn, er hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten;

4.1.2 das Fahrzeug abstellt, ohne einen Parkschein gelöst zu haben, der Parkschein von außen nicht lesbar ist oder die auf dem Parkschein angegebene Parkdauer überschritten hat (Parkverstoß), es sei denn, er hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten;4.1.3 der verpflichtenden Auslage eines Parkberechtigungsausweises im Frontbereich hinter der Windschutzscheibe nicht nachgekommen ist oder das Fahrzeug nicht innerhalb einer der dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abgestellt hat.

4.2 Eine Vertragsstrafe in Höhe von 45,00 € – 75,00 € ist fällig, wenn der Nutzer ohne die Auslegung eines Berechtigungsausweises auf einer besonders gekennzeichneten Fläche parkt.

4.3 Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 10 Kalendertagen an das dem Nutzer von EPM mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.4 Erfolgt keine fristgerechte Zahlung der Vertragsstrafe, wird durch EPM eine Halterabfrage zur Durchführung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung durchgeführt. Der EPM hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 4,76 € zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. EPM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

5. Vertragsende:

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

6. Verkehrsregeln:

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

7. Haftung:

7.1 Während der Dauer dieses Vertrags haftet EPM für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. EPM haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. EPM haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

7.2 Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen EPM oder Dritten zugefügten Schäden.

8. Datenschutz

Bitte beachten Sie die bei der Einfahrt und auf dem Gelände der Parkeinrichtung aushängende Datenschutzhinweise.

AGB´s Kennzeichenscanner Höchstparkdauer

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement GmbH, Postfach 501022, 18155 Rostock (nachfolgend „EPM“) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorräder u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen. Im Zusammenhang mit den Nutzungsbedingungen sind insbesondere die vereinbarte Höchstparkdauer sowie Parkzeiten zu beachten.

2.2 Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Überwachung und/oder Verwaltung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. EPM überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3 Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

3. Pflichten des Nutzers

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich, zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen, insbesondere der geltenden Höchstparkdauer sowie der geltenden Nutzungszeiträume; bei Vorliegen einer besonderen Parkberechtigung (Bsp.: Mietvertrag, Sondergenehmigung, Kennzeichen-Registrierung) zu erbringen; sein Fahrzeug ausschließlich in hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abzustellen sowie für den Fall, dass das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

3.2 Zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und damit insbesondere der Einhaltung der Höchstparkdauer verpflichtet sich der Nutzer, die bildliche Erfassung seines Fahrzeugs inklusive Kfz-Kennzeichen zu ermöglichen.

3.3 zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen, sein Fahrzeug nur innerhalb der Öffnungszeiten auf der Parkeinrichtung abzustellen.

4. Vertragsstrafe

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannten Pflichten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn ein Verstoß gegen die in Ziffer 3 genannten Pflichten vorliegt, es sei denn, der Nutzer hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.2 Die Vertragsstrafen werden wie folgt bemessen:

Überschreitung der zulässigen HöchstparkdauerVerstößt der Nutzer gegen vor Ort ausgeschilderten Nutzungsbedingungen verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 € Parken außerhalb der Öffnungszeiten Verstößt der Nutzer gegen vor Ort ausgeschilderten Nutzungsbedingungen verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 €

4.3 Im Falle eines festgestellten Verstoßes erfolgt durch EPM eine Halterabfrage zur Zustellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung. Der EPM hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 4,76 € zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. EPM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

4.4 Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 10 Kalendertagen auf das dem Nutzer von EPM mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.5 Im Falle einer erheblichen Behinderung des Parkbetriebs oder mehrfach wiederholter Parkverstöße kann das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs veranlasst werden.

5. Vertragsende

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

6. Verkehrsregeln

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

7. Haftung

Während der Dauer dieses Vertrags haftet EPM für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. EPM haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. EPM haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

8. Datenschutz

Bitte beachten Sie die u.a. bei der Einfahrt und auf dem Gelände der Parkeinrichtung aushängende Datenschutzhinweise.

AGB´s Kennzeichenscanner gebührenpflichtig

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der EPM Deutschland – Eastrella Parkplatzmanagement GmbH, Postfach 501022, 18155 Rostock Kritzmow (nachfolgend „EPM“) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die entgeltpflichtige Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorräder u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen.

2.2 Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Überwachung und/oder Verwaltung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. EPM überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3 Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

3. Pflichten des Nutzers

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich, zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und der Ermittlung der entgeltpflichtigen Parkdauer die automatisierte, kamerabasierte Erfassung seines Fahrzeugs inklusive Kfz-Kennzeichen zu ermöglichen sowie bei Vorliegen einer besonderen Parkberechtigung den Nachweis einer Parkberechtigung (Bsp.: Mietvertrag, Sondergenehmigung, Kennzeichen-Registrierung) zu erbringen.

3.2 Der Nutzer verpflichtet sich ferner, vor Verlassen der Parkeinrichtung an einem dafür vorgesehenen Kassenautomaten unter Angabe seines Kfz-Kennzeichens das für die jeweilige Parkdauer anfallende Parkentgelt zu leisten. Das Verlassen der Parkeinrichtung innerhalb einer Karenzzeit von 15 Minuten nach erfolgter Einfahrt gilt nicht als Parkvorgang und löst keine Entgeltpflicht aus. Für die Ausfahrt nach erfolgter Zahlung wird ebenfalls eine Karenzzeit von 15 Minuten gewährt.

3.3 Darüber hinaus verpflichtet sich der Nutzer, sein Fahrzeug ausschließlich auf hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Stellplätzen und innerhalb der jeweiligen Markierung abzustellen.

3.5 Für den Fall, dass das Fahrzeug in einer Sonderzone, z. B. auf einem gesondert gekennzeichneten Behindertenparkplatz oder einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt wird, verpflichtet sich der Nutzer zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

4. Vertragsstrafe

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannten Pflichten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 €, es sei denn, er hat den Pflichten-und Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.2 Eine Vertragsstrafe in Höhe von 35,00 € ist fällig, wenn der Nutzer ohne die Auslegung eines Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz parkt.

4.3 Im Falle eines festgestellten Verstoßes gemäß Ziffer 3.3 erfolgt durch EPM eine Halterabfrage zur Zustellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung. Der EPM hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 4,76 € zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

EPM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.4.4 Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 10 Kalendertagen auf das dem Nutzer von

EPM mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.5 Im Falle einer erheblichen Behinderung des Parkbetriebs oder mehrfach wiederholter Parkverstöße kann das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs veranlasst werden.

5. Vertragsende

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

6. Verkehrsregeln

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

7. Haftung

7.1 Während der Dauer dieses Vertrags haftet EPM für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. EPM haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. EPM haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EPM nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

7.2 Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen oder Dritten zugefügten Schäden.

8. Datenschutz

Bitte beachten Sie die bei der Einfahrt und auf dem Gelände der Parkeinrichtung aushängende Datenschutzhinweise.